„Hausaufgaben ergänzen die Arbeit im Unterricht. Sie dienen zur Festigung und
Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten sowie zur Vorbereitung des Unterrichts. Sie sollen zur selbstständigen Arbeit hinführen. HA müssen in ihrem Schwierigkeitsgrad und ihrem Umfang die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen und von diesen ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit gelöst werden können“ (§ 23 der Allgemeinen Schulordnung).
Das bedeutet: Hausaufgaben dienen der Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffes und sind kein Nachhilfeunterricht.
Im Hausaufgabenerlass (BASS 12-31 Nr.1) wird der zeitliche Umfang der Hausaufgaben wie folgt festgelegt:
„Hausaufgaben sollen so bemessen sein, dass sie, bezogen auf den einzelnen Tag, in folgenden Arbeitszeiten erledigt werden können:
1. und 2. Jahrgang: 30 Minuten
3. und 4. Jahrgang: 45 Minuten“